Der Winter ist da. In der kalten Jahreszeit drohen Schnee und Eis – und damit auch so genannte Verkehrssicherungspflichten. Doch wer muss sich eigentlich um die Schneeräumung und das Streuen der angrenzenden Gehwege kümmern? Und ab welchem Zeitpunkt muss reagiert werden?
Jüngste Gerichtsurteile machen es klar: Bereits bei ernsthafter lokaler Glättegefahr – also auch schon vor einer überregionalen Eisglätte – müssen Grundstückseigentümer ihrer Streupflicht nachkommen. In Nordrhein-Westfalen, und damit auch im Kreis Soest, in Werl, Soest, Möhnesee und im gesamten Sauerland, regeln die jeweiligen Satzungen der Städte und Gemeinden, dass die Verantwortung für Schneeräumen und Streuen bei den Anliegern liegt – also bei Ihnen als Grundstücks- oder Immobilieneigentümer bzw. bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
Wer dieser Pflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt, riskiert Bußgelder und im schlimmsten Fall Schadensersatzansprüche bei Unfällen.
Was genau müssen Eigentümer tun?
• Die Gehwege vor dem eigenen Wohngrundstück müssen in einer für Fußgänger ausreichenden Breite (meist 1–1,50 m, je nach örtlicher Satzung) von Schnee befreit werden.
• Gibt es keinen separaten Gehweg (z. B. bei manchen Straßen im ländlichen Sauerland), reicht ein mindestens 1 Meter breiter Streifen für Fußgänger entlang der Fahrbahn.
• Bei Glätte sind zusätzlich alle angrenzenden Gehwege, Fußgängerüberwege und besonders gefährliche Stellen (z. B. Zuwege, Rampen zu Tiefgaragen oder Bushaltestellen) mit Sand, Granulat oder Splitt zu bestreuen.
• Auch Zugänge zum Haus, Hauseingänge und oft der Weg zu den Mülltonnen müssen verkehrssicher bleiben.
Übertragung der Pflicht – z. B. bei Mehrfamilienhäusern
Als Eigentümer können Sie die Räum- und Streupflicht natürlich auf Mieter übertragen – das ist in Werl, Soest oder am Möhnesee bei vielen Mietshäusern üblich. Wichtig: Die Übertragung muss klar im Mietvertrag geregelt sein (eine bloße Klausel in der Hausordnung reicht meist nicht aus, wenn sie nicht vor Vertragsabschluss einsehbar war). Und Achtung: Auch wenn Sie die Pflicht delegieren, bleibt die Kontrollpflicht bei Ihnen. Passiert nichts oder nur unzureichend, haften Sie als Eigentümer weiter.
Wann genau muss geräumt und gestreut werden?
Die Zeiten richten sich meist nach den örtlichen Satzungen – häufig gelten folgende Richtwerte:
• Werktags: zwischen 7 und 20 Uhr
• Sonn- und Feiertags: zwischen 9 und 20 Uhr
Wer weiß, dass z. B. frühmorgens schon viele Passanten (Kinder auf dem Schulweg, Pendler) vorbeikommen, muss unter Umständen schon vor 7 Uhr aktiv werden, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
Bei mehrmaligem Schneefall oder wiederkehrender Glätte am Tag heißt das oft: mehrmals ran an Schaufel und Streugut. Nur bei dauerhaftem, starkem Schneefall oder anhaltender Eisbildung darf gewartet werden, bis die Witterung besser wird – allerdings müssen Sie im Streitfall vor Gericht nachweisen, dass jedes frühere Räumen sinnlos gewesen wäre.
Eiszapfen und Schneeüberhänge – besondere Gefahr
Bei längeren Kälteperioden, wie sie im Sauerland nicht selten vorkommen, bilden sich schnell Eiszapfen an Dächern, Balkonen oder Regenrinnen. Diese müssen unverzüglich beseitigt oder der Gefahrenbereich abgesperrt werden.
Tipp: Entfernen Sie Eiszapfen nur, wenn es gefahrlos möglich ist. Bei höheren Gebäuden oder schwierigen Lagen holen Sie besser gleich eine Fachfirma (z. B. Dachdecker) – das spart im Schadensfall viel Ärger.
Professioneller Winterdienst? Dann kontrollieren!
Beauftragen Sie einen Dienstleister, bleiben Sie als Auftraggeber in der Pflicht: Lassen Sie stichprobenartig prüfen, ob wirklich alles ordnungsgemäß geräumt und gestreut wird. Nachbesserung ist sonst Ihre Aufgabe.
Fazit für Immobilienbesitzer in Werl, Soest, Möhnesee und dem Sauerland
Der Winter birgt nicht nur romantische Schneelandschaften, sondern auch echte Haftungsfallen. Als Immobilieneigentümer tragen Sie eine klare Verkehrssicherungspflicht – und die endet nicht an der Grundstücksgrenze. Wer hier sorgfältig handelt, schützt nicht nur Passanten, sondern auch den eigenen Geldbeutel vor Bußgeldern und Schadensersatz.
Kommen Sie sicher durch den Winter – und passen Sie auf sich und andere auf! ❄️


